06.04.2009 | Sozialversicherungspflicht
„Selbstständige“ Mitarbeiter eines ambulanten Pflegedienstes
Pflegefachkräfte eines ambulanten Pflegedienstes sind abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig, wenn sie aufgrund eines Dienstplans an zeitliche Vorgaben ihres Auftraggebers gebunden sind, genauen inhaltlichen Vorgaben unterliegen, einen Dienstwagen nutzen können, keine Rechnungen schreiben und ein Pflegetagebuch führen müssen. Wer so bis ins kleinste Detail weisungsgebunden ist, kann nach Ansicht des SG Braunschweig nicht selbstständig sein. (Urteil vom 28.10.2008, Az: S 6 KR 320/05).(Abruf-Nr. 090129)
Pflegefachkräfte eines ambulanten Pflegedienstes sind abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig, wenn sie aufgrund eines Dienstplans an zeitliche Vorgaben ihres Auftraggebers gebunden sind, genauen inhaltlichen Vorgaben unterliegen, einen Dienstwagen nutzen können, keine Rechnungen schreiben und ein Pflegetagebuch führen müssen.
Quelle:
Ausgabe 04 / 2009 | Seite 57 | ID 125921
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