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  • 04.12.2009 | Sozialversicherungspflicht

    Veranstaltungstechniker ist in der Regel selbstständig tätig

    Ein Veranstaltungstechniker ist selbstständig, wenn er  

    • für eine Vielzahl von Auftraggebern tätig ist,
    • ohne eine besondere Bindung an einen Auftraggeber über eine Auftragsannahme entscheidet,
    • das Entgelt für seine Arbeit in unterschiedlicher Höhe und Nebenkosten gesondert abrechnet,
    • werbend am Markt tätig ist und
    • für seine Arbeit nur Endzeitpunkte vorgegeben bekommt.

    Es fällt dann aus Sicht des LSG Berlin-Brandenburg nicht mehr ins Gewicht, dass er nur in geringem Umfang eigenes Kapital einsetzt. (Urteil vom 28.01.2009, Az: L 9 KR 101/03)(Abruf-Nr. 091918)  

    Quelle: Ausgabe 12 / 2009 | Seite 200 | ID 132008