04.12.2009 | Sozialversicherungspflicht
Veranstaltungstechniker ist in der Regel selbstständig tätig
Ein Veranstaltungstechniker ist selbstständig, wenn er
- für eine Vielzahl von Auftraggebern tätig ist,
- ohne eine besondere Bindung an einen Auftraggeber über eine Auftragsannahme entscheidet,
- das Entgelt für seine Arbeit in unterschiedlicher Höhe und Nebenkosten gesondert abrechnet,
- werbend am Markt tätig ist und
- für seine Arbeit nur Endzeitpunkte vorgegeben bekommt.
Es fällt dann aus Sicht des LSG Berlin-Brandenburg nicht mehr ins Gewicht, dass er nur in geringem Umfang eigenes Kapital einsetzt. (Urteil vom 28.01.2009, Az: L 9 KR 101/03)(Abruf-Nr. 091918)
Quelle: Ausgabe 12 / 2009 | Seite 200 | ID 132008