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  • 01.01.2004 | Steueränderungsgesetz 2003

    Elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung und -anmeldung

    Das Steueränderungsgesetz 2003 hat auch seine positiven Seiten: Die Modernisierung des Lohnsteuerverfahrens. Künftig soll die elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung und -anmeldung möglich bzw. verpflichtend sein. Wir sagen Ihnen im Folgenden, wie die Neuregelung im Einzelnen aussieht und ab wann sie gilt.

    Lohnsteuerbescheinigung

    Die elektronische Lohnsteuerbescheinigung ist erstmals für das Kalenderjahr 2004 verpflichtend. Der Arbeitgeber hat spätestens bis zum 28. Februar des jeweiligen Folgejahres für den einzelnen Arbeitnehmer die Daten zu übertragen, erstmals für das Jahr 2004 also bis zum 28. Februar 2005. Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Verpflichtung:

    1. Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung erhalten ein Jahr Aufschub. Sie erteilen die Lohnsteuerbescheinigung 2005 noch auf der Lohnsteuerkarte und müssen erst ab 2006 die Lohnsteuerbescheinigung elektronisch übermitteln. Von der Pflicht ausgenommen sind Arbeitgeber, die ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung im Privathaushalt (§  8a SGB IV) beschäftigen.
    2. Für Arbeitnehmer, die ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen, müssen keine Daten elektronisch übermittelt werden.

    Die Arbeitnehmer erhalten einen Ausdruck der Daten auf einer neu konzipierten Lohnsteuerbescheinigung (amtliches Muster), die der Arbeitnehmer später in einfachen Steuerfällen als verkürzte Einkommensteuer-Erklärung nutzen kann. An Stelle des Ausdrucks (Papierform) kann der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung dem Arbeitnehmer auch elektronisch übermitteln oder zum Datenabruf bereitstellen ("Portal").

    Die Lohnsteuerkarte muss am Jahresende nicht mehr zurückgegeben werden, es sei denn

  • es wurden darauf bereits Lohnzahlungen durch vorangegangene Arbeitgeber bescheinigt oder
  • das Dienstverhältnis wird vor Ablauf des Kalenderjahres beendet.