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  • 12.01.2009 | Steuerbürokratieabbaugesetz

    Höhere Grenzen bei der Lohnsteueranmeldung sollen kleinere Arbeitgeber entlasten

    Die Schwellenwerte für die monatlich bzw. vierteljährlich abzugebende Lohnsteueranmeldung wurden für 2009 erhöht („Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens“; Abruf-Nr. 083928).  

     

    Anmeldezeitraum für Lohnsteuer  

    Häufigkeit und Zeitpunkt der Abgabe einer Lohnsteueranmeldung bestimmen sich nach dem jeweiligen Lohnsteueranmeldungszeitraum. Dies kann der Kalendermonat, das Kalendervierteljahr oder das Kalenderjahr sein. Entscheidend ist die Höhe der Lohnsteuer, die der Arbeitgeber im Vorjahr abzuführen hat (§ 41a Abs. 2 EStG). Die Grenzen wurden jetzt auf 1.000 Euro bzw. 4.000 Euro erhöht. Die höheren Grenzen gelten bereits für den Lohnsteuerabzug 2009.  

     

    Grenzen für Lohnsteueranmeldung

    Jahreslohnsteuer
    des Vorjahres - bisher
     

    Jahreslohnsteuer
    des Vorjahres - künftig
     

    Anmeldezeitraum  

    nicht mehr als 800 Euro  

    nicht mehr als 1.000 Euro  

    Kalenderjahr  

    mehr als 800 Euro bis höchstens 3.000 Euro  

    mehr als 1.000 Euro bis höchstens 4.000 Euro  

    Kalendervierteljahr  

    mehr als 3.000 Euro  

    mehr als 4.000 Euro  

    Kalendermonat  

    Die Lohnsteuer des Vorjahres ist die Summe der abzuführenden pauschalen und „normalen“ Lohnsteuer. Die pauschale Lohnsteuer in Höhe von zwei Prozent für einen 400-Euro-Job (§ 40a Abs. 2 EStG) ist nicht einzubeziehen. Sie wird direkt an die Minijobzentrale abgeführt und ist in der Lohnsteueranmeldung nicht zu berücksichtigen.