05.08.2009 | Steuerfreier Werbungskostenersatz
Zweitwohnung eines Arbeitnehmers - diese Aufwendungen können Arbeitgeber ersetzen
Müssen Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen neben ihrer (Familien-)Wohnung eine zweite Wohnung am Beschäftigungsort beziehen, können sie die damit zusammenhängenden Aufwendungen als Werbungskosten abziehen bzw. der Arbeitgeber kann sie steuerfrei erstatten.
Zuletzt hat der BFH mehrere strittige Fragen rund um die doppelte Haushaltsführung zugunsten der Arbeitnehmer entschieden. Der folgende Beitrag bringt Sie auf den Stand der Dinge.
Voraussetzungen des doppelten Haushalts
Damit der doppelte Haushalt des Arbeitnehmers steuerlich anerkannt wird, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG):
1. Berufliche Veranlassung
Der Arbeitnehmer muss die Zweitwohnung am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen beziehen. Eine doppelte Haushaltsführung ist auch beruflich veranlasst, wenn der Arbeitnehmer seine Familienwohnung vom Beschäftigungsort wegverlegt und dann für die bisherige (oder auch eine neue kleinere) Wohnung am Beschäftigungsort eine doppelte Haushaltsführung geltend macht.
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