11.01.2010 | Steuerzahlerfreundliche BFH-Entscheidungen
Besteuerung von Abfindungen im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen
Verständigungsvereinbarungen muss ein Arbeitnehmer nicht gegen sich gelten lassen, wenn die Vereinbarungen nicht durch das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) gedeckt sind. Das hat der BFH in zwei Fällen entschieden, in denen es um die Besteuerung von Abfindungen bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit Auslandsbezug ging.
Zwischenstaatliche Verständigungsvereinbarungen
DBA sollen eine Doppelbesteuerung vermeiden. Daher weisen sie das Besteuerungsrecht für bestimmte Einkünfte entweder dem einen oder dem anderen Staat zu. Zuweilen kann die Anwendung der DBA aber auch eine doppelte Nichtbesteuerung nach sich ziehen. Das ist der Fall, wenn ein Vertragsstaat eine Bestimmung anders auslegt als der andere und im Ergebnis jeder das Besteuerungsrecht des jeweils anderen Staats annimmt. Abhilfe sollen in diesen Fällen Verständigungsvereinbarungen der Finanzverwaltungen beider Staaten schaffen.
Solche Verständigungsvereinbarungen sind - so der BFH - völkerrechtlich verbindlich und binden deshalb auch die beteiligten Finanzverwaltungen. Das gilt jedoch nicht für die Finanzgerichte. Diese entscheiden nur nach dem Gesetz - also dem DBA -, und nicht auf der Basis von Verwaltungsvereinbarungen. Ohne gesetzliche Legitimation dürfen die Vereinbarungen nicht zulasten der Steuerzahler gehen. Arbeitnehmer müssen es daher nicht hinnehmen, dass für eine Abfindung Deutschland nach dem DBA kein Besteuerungsrecht zusteht, nach der Verständigungsvereinbarung dagegen schon. Ob das im jeweiligen Vertragsstaat anders gehandhabt wird, ist unerheblich, so ausdrücklich der BFH.
Besteuerung von Abfindungen
Deutschland hat deshalb nach Ansicht des BFH in den folgenden zwei Fällen kein Besteuerungsrecht für eine bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung:
- Ein in Deutschland arbeitender und in Belgien wohnender Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber in Deutschland eine Abfindung.
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