09.04.2010 | SV-Träger ändern ihre Sichtweise
Keine Umlagen für ausländische Saisonarbeitskräfte bei Vorlage des Formblattes E 101
Ein Leser fragt: „Wir beschäftigen in unserem Gartenbaubetrieb zur Erntezeit immer wieder ausländische Saisonkräfte. Bei einer Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung wollte der Prüfer von uns für die ausländischen Arbeitskräfte die U1 und U2 nachfordern, obwohl wir ihm für sämtliche Personen das Formblatt E 101 vorlegen konnten. War der Prüfer berechtigt die Umlagen nachzufordern?“
Unsere Antwort in Kürze: Nein, die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenversicherung haben ausdrücklich festgelegt, dass für ausländische Saisonarbeitskräfte keine Umlagebeiträge zu bezahlen sind, wenn sie bei Beschäftigungsbeginn das Formblatt E 101 vorlegen (Besprechungsergebnis vom 26.8.2009, Top 2; Abruf-Nr. 100979).
Unser Tipp: Sollte der Nachforderungsbescheid schon bestandskräftig sein, müssen Sie beim Rentenversicherungsträger einen Überprüfungsantrag stellen. Nur so erhalten Sie, die zu viel entrichtete Umlage zurück.
Hintergrund: Umlageverfahren
Die Krankenkassen erstatten Arbeitgebern entsprechend dem Aufwendungsausgleichsgesetz in bestimmtem Umfang
- die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sowie die darauf entfallenden Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung (U1-Verfahren) und
- den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, das bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt sowie die darauf entfallenden Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung (U2-Verfahren).
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