01.05.2004 | Teilzeitarbeit
Einstellen einer Vollzeitkraft kann nicht verlangt werden
Ein Arbeitnehmer hat Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber seinem Verlangen nach verringerter Arbeitszeit zustimmt, soweit dem nicht betriebliche Gründe entgegenstehen (§ 8 Abs. 4 S. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetzes).
Kein betrieblicher Grund steht entgegen, wenn der Arbeitgeber die ausfallende Arbeitszeit durch eine Teilzeitkraft ausgleichen kann. Der Arbeitgeber kann jedoch nicht verpflichtet werden, als Ersatz eine Vollzeitstelle zu schaffen und Überstunden abzubauen, entschied das BAG. (Urteil vom 9.12.2003, Az: 9 AZR 16/03; Abruf-Nr. 040017 )
Quelle: Ausgabe 05 / 2004 | Seite 76 | ID 110908