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  • 01.03.2005 | Teilzeitarbeit

    Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitarbeit

    Teilzeitbeschäftigte haben erst dann Anspruch auf Mehrarbeitszuschlag, wenn sie die für Vollzeitbeschäftigte geltende regelmäßige Arbeitszeit überschreiten. So liest das BAG den MTV Groß- und Einzelhandel NRW. Eine Ungleichbehandlung (§ 4 TzBfG) läge nur vor, wenn bei gleicher Stundenzahl unterschiedliche Vergütungen an Voll- und Teilzeitbeschäftigte gezahlt würden. Die Regelung verstoße auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG. Der Zweck der Zuschläge bestehe darin, die Einhaltung der tariflichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit zu gewährleisten. Der Zuschlag solle eine besondere Belastung ausgleichen. Diese Belastung ergäbe sich erst beim Überschreiten der für Vollzeitbeschäftigte geltenden Wochenarbeitszeit. (Urteil vom 16.6.2004, Az: 5 AZR 448/03) (Abruf-Nr. 042733

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2005 | Seite 39 | ID 87828