01.02.2004 | Teilzeitarbeit
Teilzeitanspruch per einstweiliger Verfügung durchgesetzt
Arbeitnehmer, die Kinder betreuen müssen, können ihren Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit nach § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) auch im Wege einer einstweiligen Verfügung durchsetzen. Damit müssen Arbeitgeber rechnen, nachdem das ArbG Nürnberg einem entsprechenden Antrag statt gegeben hat. Zwei Voraussetzungen müssen allerdings erfüllt sein:
Die Betreuung des Kindes ist trotz aller zumutbarer Anstrengungen des Arbeitnehmers nicht anders sicherzustellen. |
Der Arbeitgeber legt nicht schlüssig dar, dass im fraglichen Bereich nur Vollzeitarbeit möglich ist. |
Unser Tipp: Arbeitgeber, gegen die eine solche Verfügung ergeht, sollten darauf achten, dass die Verfügung die Beschäftigung nur bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache regelt. (Urteil vom 28.11.2003, Az: 14 Ga 114/03; Abruf-Nr. 040177 )
Unser Service: Einen ausführlichen Beitrag zu den Rechten und Pflichten des Arbeitgebers bei Teilzeitwünschen finden Sie in der Ausgabe 1/2003 auf den Seiten 16 bis 18. Wer die Ausgabe nicht hat, erhält den Beitrag unter der Abruf-Nr. 040212 .