01.04.2005 | Teilzeitarbeit
Wirkung eines zu kurzfristig gestellten Teilzeitantrags
Der Antrag auf Teilzeitarbeit ist spätestens drei Monate vor dem Beginn der gewünschten Teilzeitarbeit zu stellen (§ 8 Abs. 2 TzBfG). Ein weniger als drei Monate vorher gestellter Antrag macht aber den Antrag nicht unwirksam, entschied das LAG Rheinland-Pfalz. Lediglich der Beginn der Teilzeitbeschäftigung verschiebt sich. Konkret: Beginn der Teilzeitarbeit drei Monate nach Antragstellung und nicht wie beantragt.
Wichtig: Das BAG sich zu dieser Frage noch nicht geäußert. (Urteil vom 4.6.2004, Az: 3 Sa 186/04) (Abruf-Nr. 050879)
Quelle: Ausgabe 04 / 2005 | Seite 58 | ID 87873