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  • 01.04.2005 | Teilzeitarbeit

    Wirkung eines zu kurzfristig gestellten Teilzeitantrags

    Der Antrag auf Teilzeitarbeit ist spätestens drei Monate vor dem Beginn der gewünschten Teilzeitarbeit zu stellen (§ 8 Abs. 2 TzBfG). Ein weniger als drei Monate vorher gestellter Antrag macht aber den Antrag nicht unwirksam, entschied das LAG Rheinland-Pfalz. Lediglich der Beginn der Teilzeitbeschäftigung verschiebt sich. Konkret: Beginn der Teilzeitarbeit drei Monate nach Antragstellung und nicht wie beantragt.  

    Wichtig: Das BAG sich zu dieser Frage noch nicht geäußert. (Urteil vom 4.6.2004, Az: 3 Sa 186/04) (Abruf-Nr. 050879

     

    Quelle: Ausgabe 04 / 2005 | Seite 58 | ID 87873