01.01.2005 | Übernahme von Nachzahlungen
Tatsächliche Verständigungbindet das Drittfinanzamt nicht!
Bei Betriebsprüfungen werden häufig Sachverhalte aufgedeckt, bei denen das geprüfte Unternehmen Dritten Vorteile zugewendet hat (zum Beispiel Incentive-Reisen, Rabatte oder Zuschüsse) und der Vorteilsempfänger die Vorteile nicht oder nur unvollständig erklärt hat. Um die Kundenbeziehungen nicht zu belasten, übernehmen die geprüften Unternehmen oft die nachzuzahlende Steuer. Dadurch wird der Vorteilsempfänger aber nicht von seiner Steuerpflicht befreit, wie der BFH kürzlich entschied.
Gesetzliche Grundlage für „Steuerübernahme“ fehlt
Weder das Einkommensteuerrecht noch die Abgabenordnung kennen eine Vorschrift, die es ermöglicht, bei derartigen Sachverhalten ähnlich der Lohnsteuerpauschalierung die Steuerlast des Vorteilsempfängers mit befreiender Wirkung zu übernehmen.
BFH: Tatsächliche Verständigung bindet nur Parteien
Im Urteilsfall hatte ein Unternehmen wegen der unüberschaubaren Vielzahl von weitergegebenen Vorteilen mit dem Finanzamt eine tatsächliche Verständigung ausgehandelt. Sie enthielt folgende Punkte:
- Ausdrückliche Erklärung der Steuerübernahme
- Ermittlung der Summe der geldwerten Drittvorteile
- Ermittlung des Steuerausfalls an Hand eines geschätzten Einkommensteuer-Durchschnittssatzes
- Erklärung des Verzichts auf weitere Ermittlungsmaßnahmen seitens des Finanzamts
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