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  • 09.04.2010 | Überraschendes FG-Urteil

    Finanzamt darf bei Außendienstmitarbeiter Privatnutzung nicht einfach unterstellen

    Bei einem Außendienstmitarbeiter, der über einen Dienstwagen verfügt und für seine fünfköpfige Familie zusätzlich ein großes Familienfahrzeug besitzt, darf das Finanzamt nicht einfach eine Privatnutzung des Dienstwagens unterstellen. Das hat das FG Niedersachsen entschieden. Das Urteil liefert dabei detaillierte Argumente, die gegen eine Privatnutzung vorgebracht werden können.  

     

    Für Privatnutzung gilt der Anscheinsbeweis

    Grundsätzlich gilt bei einem an den Arbeitnehmer überlassenen Dienstwagen, dass er diesen auch privat nutzt (Anscheinsbeweis). Wird kein Fahrtenbuch geführt, muss monatlich ein Prozent des Listenpreises als geldwerter Vorteil versteuert werden. Der Anscheinsbeweis kann aber entkräftet werden.  

     

    In dem vom FG Niedersachsen entschiedenen Fall wurde einem Außendienstmitarbeiter für seine umfangreichen Dienstfahrten ein VW Passat Variant überlassen. Nachdem der Arbeitgeber anfangs die Privatnutzung erlaubt hatte, unterschrieb der Arbeitnehmer später eine Verpflichtungserklärung, nach der er den Passat nicht privat nutzt. Privat verfügte er über einen VW Sharan, mit dem seine Ehefrau die drei kleinen Kinder transportierte. Folgende Argumente hatte der Arbeitnehmer vorgetragen:  

     

    • Aufgrund seines weitläufigen Einsatzgebiets sei er arbeitstäglich erst spät nach Hause gekommen, sodass für Privatfahrten keine Zeit blieb.