01.10.2006 | Übungsleiterfreibetrag
FG Sachsen bejaht Freibetrag für Komparsen und Statisten
Die Tätigkeit eines Komparsen/Statisten kann nach Auffassung des FG Sachsen eine nebenberufliche künstlerische Tätigkeit im Sinne von § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterfreibetrag) sein. Nach dieser Regelung kann ein gemeinnütziger oder öffentlicher Arbeitgeber bis zu 1.848 Euro jährlich als steuer- und sozialversicherungsfreie Vergütung zahlen. Voraussetzung ist, dass die künstlerische Leistung eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht. Die Rolle des Schauspielers darf sich deshalb nicht darauf beschränken, dass er als eine Art „menschlicher Requisite“ – gewissermaßen als Teil der Bühnenausstattung – eingesetzt wird. Für das FG war diese Voraussetzung im konkreten Fall erfüllt. Der Statist hatte bei verschiedenen Aufführungen eines Opernhauses insgesamt 61 Auftritte. In jedem Stück verkörperte er – ähnlich der Rolle für einen Schauspieler in einer kleinen Nebenrolle – bestimmte Personen in deren spezifischen Charakter- und Stimmungslagen. Damit erbrachte er in jedem Stück auch eine gewisse schauspielerische Leistung, so das FG.
Wichtig: Die Finanzverwaltung sieht das Ganze bisher anders (zum Beispiel OFD Hannover, Verfügung vom 28.9.2004, Az: S 2121 – 55 – StO 211; Abruf-Nr. 062538). Sie hat deshalb beim BFH Revision eingelegt (Az: XI R 21/06). (Urteil vom 6.3.2006, Az: 3 K 370/04)(Abruf-Nr. 062191)