05.02.2010 | Umfangreiche Datensammlung
Umstrittenes ELENA-Verfahren wird nachgebessert - Grundproblem bleibt aber bestehen
Am 1. Januar 2010 fiel der Startschuss für den elektronischen Entgeltnachweis (ELENA; § 95 ff SGB IV). Dadurch soll vieles einfacher werden. Doch für die Arbeitgeber bedeutet es zunächst Mehraufwand und zusätzliche Kosten. Zwar hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) angekündigt, dass es noch Änderungen geben soll. Doch das Grundproblem - die Übermittlung umfangreicher und sensibler Daten - bleibt.
Das ELENA-Verfahren
Seit dem 1. Januar 2010 müssen Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer monatlich einen Datensatz an die zentrale Datensammelstelle (ZSS) übermitteln. Die übertragenen Daten dienen zunächst nur dazu, einen Datenbestand aufzubauen. Deshalb müssen die Arbeitgeber auch bis zum 31. Dezember 2011 die Entgeltnachweise weiter in Papierform ausstellen.
Erst ab 2012 soll der Datenbestand so angewachsen sein, dass die für die Beantragung von Sozialleistungen (zunächst Eltern-, Wohn- und Arbeitslosengeld I) erforderlichen Daten ohne Zutun des Arbeitgebers von den Behörden aus der Datenbank abgerufen werden können. Zunächst werden folgende Bescheinigungen in das ELENA-Verfahren eingebunden:
- Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III
- Nebeneinkommensbescheinigung nach § 313 SGB III
- Auskunft über die Beschäftigung nach § 315 Abs. 3 SGB III
- Auskünfte über den Arbeitsverdienst nach § 23 Abs. 2 WoGG
- Einkommensnachweise nach § 2 Abs. 7 Satz 4 und § 9 BEEG
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