04.04.2011 | Umsatzsteuer
Neue Umsatzsteuerfalle bei Frühstückgestellung
Nimmt ein Arbeitnehmer während einer beruflichen Auswärtstätigkeit ein Frühstück ein, kann das beim Arbeitgeber zu umsatzsteuerlichen Problemen führen. Erfahren Sie, wie Sie diese vermeiden.
Umsatzsteuerliche Grundsätze beachten
Behalten Arbeitgeber für das Frühstück den nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) anzusetzenden Wert ein (2010 und 2011: 1,57 Euro), ist weder lohnsteuerlich noch umsatzsteuerlich etwas veranlasst. Kürzen Arbeitgeber jedoch die Reisekostenvergütung des Arbeitnehmers um einen höheren Wert, erbringen sie nach Ansicht der Oberfinanzdirektion Rheinland eine entgeltliche sonstige Leistung an ihren Arbeitnehmer, für die sie Umsatzsteuer abführen müssen (Kurzinformation USt 4/2011 vom 17.2.2011). Wie die Einbehalte lohn- und umsatzsteuerlich zu behandeln sind, zeigt folgende Gegenüberstellung.
Beispiel
Arbeitgeber A bucht und zahlt für seinen Arbeitnehmer M anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit eine Übernachtung mit Frühstück. Die Hotelrechnung lautet über 80 Euro für die Übernachtung und 20 Euro für ein Business-Package. M steht eine Verpflegungspauschale von 6 Euro zu.
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Wichtig: Arbeitgeber sollten künftig darauf achten, dass sie für das anlässlich einer beruflichen Tätigkeit eingenommene Frühstück nicht mehr als 1,57 Euro einbehalten oder andernfalls Umsatzsteuer abführen. Umsatzsteuer- und Betriebsprüfer dürften den Reisekosten künftig mehr Aufmerksamkeit schenken, weil diese Regeln in der Praxis kaum beachtet wurden.
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