01.09.2007 | Unfallversicherung
Arbeitgeber haftet bei unterbliebener Information!
Schließt ein Arbeitgeber zugunsten seiner Arbeitnehmer eine Gruppenunfallversicherung ab, sollte er seine Arbeitnehmer auch darüber informieren. Sonst verletzt er seine arbeitsvertragliche Aufklärungspflicht und schuldet Schadenersatz, wenn der Arbeitnehmer seine Ansprüche nicht rechtzeitig gegenüber der Versicherung geltend macht. Im Urteilsfall hatte ein Wirtschaftsprüfer und Steuerberater zugunsten seiner Beschäftigten eine Gruppenunfallversicherung mit einem Direktanspruch der Arbeitnehmer gegenüber der Versicherung abgeschlossen. Eine seiner Mitarbeiterinnen verunglückte im Januar 2001 als Insassin eines Pkw und zog sich dabei so schwere Verletzungen zu, dass sie seitdem ein Pflegefall war. Die zu ihren Betreuern bestellten Eltern informierte der Arbeitgeber erst im März 2003 über die Unfallversicherung zugunsten der Frau. Das Versicherungsunternehmen lehnte die Zahlung der Invaliditätsentschädigung in Höhe von rund 149.000 Euro ab, weil diese nicht fristgemäß geltend gemacht worden war. Im Rechtsstreit mit dem Versicherer schloss die Arbeitnehmerin einen Vergleich über eine Zahlung von 80.000 Euro. Das BAG sprach ihr jetzt im Prozess gegen ihren Arbeitgeber den Differenzbetrag zur Invaliditätsentschädigung in Höhe von rund 69.000 Euro als Schadenersatz zu. (Urteil vom 26.7. 2007, Az: 8 AZR 707/06) (Abruf-Nr. 072507)