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  • 01.06.2004 | Ungekürzter Werbungskostenabzug

    Progressionsvorbehalt bei Arbeitnehmern mit in- und ausländischen Einkünften

    Arbeitnehmer können ausländische Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, auch dann um die tatsächlich für die Auslandstätigkeit angefallenen Werbungskosten kürzen, wenn sie für ihre inländischen Einkünfte bereits den Arbeitnehmer-Pauschbetrag erhalten (BFH, Urteil vom 17.12.2003, Az: I R 75/03; Abruf-Nr.  040724 ).

    Wer kann die Entscheidung nutzen?

    Nutznießer dieser BFH-Entscheidung sind Arbeitnehmer, die die folgenden beiden Voraussetzungen erfüllen:

  • Ihre im Ausland erzielten Einkünfte sind auf Grund eines DBA in Deutschland steuerfrei, sie unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt.
  • Sie haben für ihre Tätigkeit im Inland geringere Werbungskosten als den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von derzeit 920 Euro.

    Die Finanzverwaltung vertrat folgende Auffassung: Ist die Summe der tatsächlichen Werbungskosten (Inland + Ausland) höher als der inländische Arbeitnehmer-Pauschbetrag, dürfen zur Ermittlung des Progressionsvorbehalts maximal die tatsächlichen Werbungskosten abgezogen werden. Die ausländischen Werbungskosten sind entsprechend zu kürzen. Der BFH hat sich jetzt zu Gunsten der Arbeitnehmer für den ungekürzten Werbungskostenabzug entschieden.

    Beispiel

    Arbeitnehmer Müller erzielt im Jahr 2004 steuerpflichtigen inländischen Arbeitslohn in Höhe von 20.000 Euro und nach DBA steuerfreien ausländischen Arbeitslohn in Höhe von 30.000 Euro. Die tatsächlichen Werbungskosten betragen 270 Euro (Inland) und 5.000 Euro (Ausland).

      Finanzverwaltung BFH
    Werbungskosten (WK):
    Inland = AN-Pauschbetrag
    Ausland

    920 Euro
    4.350 Euro
    (=5.000+270./.920)
    920 Euro
    5.000 Euro
    Zu versteuerndes Einkommen
    20.000 Euro ./. WK (Inland)
    Progressionsvorbehalt
    30.000 Euro ./. WK (Ausland)

    19.080 Euro

    25.650 Euro

    19.080 Euro

    25.000 Euro

    Herr Müller darf nach der BFH-Entscheidung seine ausländischen Werbungskosten voll ansetzen. Dadurch verringern sich seine ausländischen Einkünfte, die bei der Ermittlung des Progressionsvorbehalts angesetzt werden, um 650 Euro.