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  • 01.02.2007 | Urlaub

    Anrechnung der Freistellung auf den Resturlaub

    Eine Klausel in einem Formulararbeitsvertrag, den Arbeitnehmer im Fall der Kündigung freizustellen und diese Zeit auf den Resturlaub anzurechnen, ist wirksam, entschied das LAG Köln. Die Klausel sei weder überraschend noch verstoße sie gegen das Transparenzgebot und sie benachteilige den Arbeitnehmer auch nicht unangemessen (§§ 305c Abs. 1, 307 BGB). Damit war im Urteilsfall der dem Arbeitnehmer zustehende Urlaubsanspruch durch Gewährung in Natur erfüllt. 

    Beachten Sie: Die Anrechnungswirkung tritt ausnahmsweise nicht ein, wenn der Arbeitnehmer vor Anordnung der Freistellung berechtigterweise anderweitige Urlaubswünsche äußert. Außerdem kann die Klausel nur dann ihre Wirkung entfalten, wenn der Arbeitnehmer unwiderruflich freigestellt wird. Dies wiederum kann für den Arbeitnehmer den Verlust der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung nach sich ziehen (sehen Sie dazu den Beitrag in der Juni-Ausgabe 2006, Seite 103). Es gilt also zwischen den Interessen abzuwägen. (Urteil vom 20.2.2006, Az: 14 [10] Sa 1394/05)(Abruf-Nr. 062164

    Quelle: Ausgabe 02 / 2007 | Seite 22 | ID 87811

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