01.07.2006 | Urlaub
Bei Urlaubsrückstellung auch Weihnachtsgeld berücksichtigen?
Bei der Berechnung einer Rückstellung für ausstehenden Urlaub ist auch das (anteilige) 13. Monatsgehalt einzubeziehen. Das hat das FG Rheinland-Pfalz entschieden. Im Urteilsfall hatten die Arbeitnehmer auf Grund eines Tarifvertrags Anspruch auf Weihnachtsgeld. Das Finanzamt hatte argumentiert, das Weihnachtsgeld sei nicht fester Bestandteil des Bruttoarbeitsentgelts und dürfe deshalb bei der Rückstellung nicht berücksichtigt werden. Anders das FG: Weil sich die Höhe der Rückstellung nach dem den betroffenen Arbeitnehmern zustehenden Urlaubsentgelt einschließlich der Lohnnebenkosten bemesse, sei auch ein tarifvertraglich zustehendes Weihnachtsgeld einzubeziehen.
Beachten Sie: Nicht einzubeziehen sind jährlich vereinbarte Sondervergütungen wie Weihnachtsgratifikationen oder Tantiemezahlungen. Weihnachtsgratifikationen müssen – im Gegensatz zum Weihnachtsgeld – jährlich neu verhandelt werden und hängen von verschiedenen Faktoren ab, zum Beispiel der wirtschaftlichen Situation des Arbeitgebers. (rechtskräftiges Urteil vom 15.3.2006, Az: 1 K 2369/03)(Abruf-Nr. 061649)