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  • 01.05.2005 | Urlaub

    Ermittlung der Anzahl tariflicher Urlaubstage

    Hat ein Arbeitnehmer gemäß Tarifvertrag „30 Tage“ Urlaub bei einer Fünftagewoche , so ist die Zahl der Urlaubstage gesondert zu ermitteln, wenn die Arbeitszeit des Arbeitnehmers auf weniger oder mehr Wochentage verteilt ist. Insoweit gilt nichts anderes als für den gesetzlichen Urlaub, der von einer Verteilung der Wochenarbeitszeit auf sechs Werktage ausgeht. Um die Urlaubsdauer zu bestimmen, muss die tarifvertraglich maßgebliche Verteilung der Arbeitszeit auf eine Woche (zum Beispiel fünf Arbeitstage pro Woche) zur individuell geschuldeten regelmäßigen Arbeitszeit des Arbeitnehmers in Beziehung gesetzt werden. Zwei Beispiele sollen dies verdeutlichen: 

    • Ein „Minijobber“ arbeitet regelmäßig an zwei Arbeitstagen pro Woche. Regulär ist eine Arbeitszeit von fünf Arbeitstagen. Der tarifliche Urlaubsanspruch beträgt 30 Tage im Jahr. In diesem Fall hat der „Minijobber“ Anspruch auf zwölf Urlaubstage im Jahr (2/5 von 30).

     

    • Eine Betriebsvereinbarung sieht vor, dass innerhalb von drei Wochen an 14 von 15 Tagen gearbeitet werden muss. In diesem Fall reduziert sich die Zahl der regulären 30 Urlaubstage auf 28 (14/15 von 30).

    Wichtig: Überstunden oder vereinbarte Mehrarbeit erhöhen die regelmäßige individuelle Arbeitszeit nicht. Sie spielen daher bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs keine Rolle. (LAG Hamm, Urteil vom 13.10.2004, Az: 18 Sa 637/04) (Abruf-Nr. 050497

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2005 | Seite 75 | ID 87926

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