01.05.2005 | Urlaub
Ermittlung der Anzahl tariflicher Urlaubstage
Hat ein Arbeitnehmer gemäß Tarifvertrag „30 Tage“ Urlaub bei einer Fünftagewoche , so ist die Zahl der Urlaubstage gesondert zu ermitteln, wenn die Arbeitszeit des Arbeitnehmers auf weniger oder mehr Wochentage verteilt ist. Insoweit gilt nichts anderes als für den gesetzlichen Urlaub, der von einer Verteilung der Wochenarbeitszeit auf sechs Werktage ausgeht. Um die Urlaubsdauer zu bestimmen, muss die tarifvertraglich maßgebliche Verteilung der Arbeitszeit auf eine Woche (zum Beispiel fünf Arbeitstage pro Woche) zur individuell geschuldeten regelmäßigen Arbeitszeit des Arbeitnehmers in Beziehung gesetzt werden. Zwei Beispiele sollen dies verdeutlichen:
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Wichtig: Überstunden oder vereinbarte Mehrarbeit erhöhen die regelmäßige individuelle Arbeitszeit nicht. Sie spielen daher bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs keine Rolle. (LAG Hamm, Urteil vom 13.10.2004, Az: 18 Sa 637/04) (Abruf-Nr. 050497)