01.11.2004 | Urlaubsentgelt
Beiträge zur Urlaubskasse im Baugewerbe
Arbeitnehmer im Baugewerbe haben keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber Urlaubstage an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse (UK) meldet und Beiträge abführt. Das LAG Hamm begründet seine Entscheidung wie folgt: § 8 BRTV beschränke die Ansprüche des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber auf Urlaubsanspruch, -vergütung und -abgeltung. Anspruch auf Zahlung der Beiträge habe nur die Kasse gegenüber dem Arbeitgeber. Ergebe sich aus dem Arbeitsvertrag eine Abrechnungspflicht, sei diese auf Erteilung der Lohnabrechnung beschränkt. Sie umfasse nicht die Abführung von Beiträgen an Dritte.
Hintergrund: Die UK im Baugewerbe funktionieren - vereinfacht dargestellt - wie folgt: Ein Bauarbeiter erwirbt jeden Monat einen bestimmten Anspruch an Urlaubstagen. Hierfür zahlt der Arbeitgeber eine Umlage an die UK. Nimmt der Arbeitnehmer den angesparten Urlaub in Anspruch, erhält er vom Arbeitgeber Lohnfortzahlung für Urlaub. Der Arbeitgeber bekommt diese Zahlung von der UK erstattet. Wechselt der Arbeitnehmer den Arbeitgeber innerhalb einer zuständigen UK, nimmt er seinen Urlaub mit und kann ihn voll beim neuen Arbeitgeber beanspruchen. Scheidet ein Arbeitnehmer endgültig aus dem Baugewerbe aus, kann er sich den Rest seines Urlaubs auszahlen lassen. (Urteil vom 18.2.2004, Az: 18 Sa 1208/03; Abruf-Nr. 042502 )