12.01.2009 | Vermögenswirksame Leistungen
Jahrelange Überbezahlung kommt Arbeitgeber teuer zu stehen
Nach dem Ausscheiden einer Arbeitnehmerin im Jahr 2000 zahlte der Arbeitgeber irrtümlich noch bis 2007 vermögenswirksame Leistungen, weil er nur einen von zwei für die Arbeitnehmerin abgeschlossenen Daueraufträgen gekündigt hatte. Die Überbezahlung fiel nicht auf, weil der übrig gebliebene Dauerauftrag nicht mit dem Namen der ehemaligen Arbeitnehmerin versehen war. Diese „Schlamperei“ kam dem Arbeitgeber jetzt teuer zu stehen. Das LAG Rheinland-Pfalz entschied, dass er die Zahlungen nur für die Jahre ab 2004 zurückfordern kann. Für die Jahre davor sei sein Anspruch verjährt. Denn der Arbeitgeber habe grob fahrlässig gehandelt, als er die „namenlosen“ Zahlungen nicht näher geprüft habe. Somit beginnt die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) mit Ablauf des Jahres, in dem die Zahlungen erfolgt sind (§ 199 Abs. 1 BGB).
Beachten Sie: Im Urteilsfall verbuchte der Steuerberater die Zahlungsvorgänge. Bei Plausibilitätskontrollen stellte er keine größeren Abweichungen fest, sodass auf Einzelkontrollen verzichtet wurde. Das LAG wertete auch dies als grobe Fahrlässigkeit des Arbeitgebers. (Urteil vom 8.8.2008, Az: 9 Sa 155/08)(Abruf-Nr. 083636)