01.03.2005 | Verschiedene Prüfverfahren
Einzelheiten zur Statusprüfung der BfA
Seit 1. Januar 2005 müssen Arbeitgeber bei Neuanmeldungen angeben, ob es sich bei dem Arbeitnehmer um einen Angehörigen des Arbeitgebers oder um GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) handelt (28a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 SGB IV). Bei einer entsprechenden Meldung muss die Einzugsstelle zwingend bei der BfA eine versicherungsrechtliche Prüfung des Arbeitnehmers beantragen (§§ 7a Abs. 1und 28a Abs. 3 S. 1 SGB IV).
Kreis der Angehörigen eingeschränkt
In der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung des § 28a SGB IV werden unter den zu meldenden Personen neben Ehegatten und Lebenspartner (nach dem LPartG) auch „Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie bis zum zweiten Grad“erwähnt. Diese entfernteren Angehörigen sollen jedoch rückwirkend zum 1. Januar 2005 wieder gestrichen werden (Beschlussempfehlung Verwaltungsvereinfachungsgesetz; Abruf-Nr. 050560). Im Vorgriff auf diese Änderung verfahren die Sozialversicherungsträger bereits seit Jahresbeginn in diesem Sinne (Gemeinsame Grundsätze der Sozialversicherungsträger vom 11.11.2004; Abruf-Nr. 050561).
Ablauf des Prüfverfahrens
Das Prüfverfahren wird für den Ehegatten/Lebenspartner sowie den GGf unterschiedlich gehandhabt. Für jeden Personenkreis ist ein Feststellungsbogen entwickelt worden. Sie finden die Feststellungsbögen in unserem Online-Service (www.iww.de) unter „Arbeitshilfen“.
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