06.08.2010 | Viele Musterverfahren sind entschieden
Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge sind meistens beitragspflichtig in der KV/PV
Viele Streitigkeiten von pflicht- oder freiwillig krankenversicherten Rentnern drehen sich seit Jahren um eine Frage: Inwieweit sind Betriebsrenten und Kapitalzahlungen aus einer Direktversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig? Lesen Sie nachfolgend die Antwort.
Beitragspflicht von Versorgungsbezügen
Bei der Beitragsbemessung der in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Rentner werden nacheinander die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt (§§ 237, 238 SGB V).
Unter den Begriff „Versorgungsbezüge“ fallen dabei alle Einnahmen, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Sprich: Alle Einnahmen, die an eine frühere Erwerbstätigkeit anknüpfen. Zu den Versorgungsbezügen gehören daher auch Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung. Darunter versteht man Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung, die unmittelbar oder mittelbar aus Anlass eines bestimmten (früheren) Arbeitsverhältnisses gezahlt werden.
Wichtig: Keine Rolle spielt es, welcher Durchführungsweg (Direktversicherung, Pensionszusage/Direktzusage, Unterstützungskasse, Pensionskasse, Pensionsfonds) gewählt wurde. Allein entscheidend ist, ob der Versorgungsbezug mit dem Berufsleben in einem Zusammenhang steht.
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