01.03.2004 | Volle Krankenversicherungsbeiträge für Betriebsrenten
Musterverfahren sollen die Zulässigkeit klären
Seit 1. Januar 2004 müssen die Bezieher von Versorgungsbezügen den vollen Beitrag zur Krankenversicherung auf die Bezüge zahlen (sehen Sie dazu auch den Beitrag auf Seite 49 dieser Ausgabe). Bis 31. Dezember 2003 galt der halbe Beitragssatz.
Die verdoppelten Beiträge haben bei den betroffenen Rentnern einen Sturm der Entrüstung ausgelöst: Krankenkassen werden mit Anfragen und Beschwerden überhäuft, eine Flut von Rechtsstreitigkeiten droht. Die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen haben sich daher verständigt, Musterverfahren zu führen. Damit soll die Rechtslage für die wesentlichen Sachverhalte verbindlich geklärt werden.
Versicherte, die keinen Beitragsbescheid von ihrer Krankenkasse über die höheren Beiträge erhalten haben, müssen keinen Widerspruch einlegen. Widerspricht der Versicherte der Beitragserhöhung, ohne dass ein Beitragsbescheid erlassen wurde, wird die Krankenkasse das Verfahren im Einverständnis mit dem Versicherten ruhen lassen.
Für Versicherte, die einen Beitragsbescheid von ihrer Krankenkassen erhalten haben oder noch erhalten werden, gilt:
Sie müssen innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids bei Ihrer Krankenkasse Widerspruch gegen die Verdoppelung der Beiträge einlegen, um zu vermeiden, dass der Bescheid rechtskräftig wird. |
Enthält der Beitragsbescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung kann der Widerspruch innerhalb eines Jahres nach Zugang eingelegt werden. |
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