01.03.2006 | Vorläufigkeitskatalog erweitert
Ist der beschränkte Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge verfassungswidrig?
Der BFH hält die Beschränkung des Sonderausgabenabzugs von Krankenversicherungsbeiträgen für verfassungswidrig: Mit den gesetzlichen Höchstbeträgen könne kein angemessener Krankenversicherungsschutz erlangt werden. Der BFH hat daher die Frage dem BVerfG vorgelegt (Beschluss vom 14.12.2005, Az: X R 20/04; Abruf-Nr. 060205).
Der zu Grunde liegende Fall
Geklagt hatten ein freiberuflicher Rechtsanwalt und seine Ehefrau, die Eltern von sechs minderjährigen Kindern sind. Im Streitjahr 1997 zahlte das Ehepaar allein für die private Krankenversicherung der achtköpfigen Familie 32.833 DM. Das Finanzamt berücksichtigte im Rahmen der gesetzlichen Höchstbetragsregelung aber nur 19.830 DM als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 3 EStG alte Fassung). |
Die Entscheidung des BFH
Nach Auffassung des BFH sei der Gesetzgeber verpflichtet, dem individuellen Vorsorgebedarf durch eine realitätsgerechte Bemessung des Sonderausgabenabzugs Rechnung zu tragen. Um Familien mit Kindern nicht zu benachteiligen, habe der Gesetzgeber zudem zu berücksichtigen, dass den Eltern eine besondere Belastung durch die Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge für ihre Kinder im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht entstünde. Eine entsprechende Entlastung der Eltern sehe aber das geltende Steuerrecht weder im Rahmen des Familienleistungsausgleichs noch beim Sonderausgabenabzug vor, so der BFH.
In den Jahren 1975 bis 1992 wurden die Höchstbeträge alle drei Jahre angepasst. Seit 1993 sind sie unverändert. Es gibt bislang keine Aussage des BVerfG, ob die Höchstbeträge bis zum Streitjahr 1997 realitätsgerecht waren. Durch das Alterseinkünftegesetz wurden die Abzugsmöglichkeiten für Krankenversicherungsbeiträge weiter eingeschränkt. Selbstständige können nur noch 2.400 Euro (Ledige) bzw. 4.800 Euro (Ehepaare) als Sonderausgaben abziehen, Arbeitnehmer 1.500 Euro bzw. 3.000 Euro. Bei diesen Beträgen dürfte klar sein, dass weder nach altem noch nach neuem Recht freiwillig gesetzlich Krankenversicherte und auch viele Pflichtversicherte ausreichenden Krankenversicherungsschutz mit den Höchstbeträgen erlangen können, und zwar unabhängig ob mit oder ohne Kinder. Für privat Versicherte mit Kindern gilt dies erst recht.
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