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  • 01.01.2007 | Vorlage an das Bundesverfassungsgericht

    Rückwirkende Einführung der „Fünftel-Regelung“

    Die rückwirkende Einführung der „Fünftel-Regelung“ für außerordentliche Einkünfte (zum Beispiel Abfindungen) hält der BFH in bestimmten Fällen für verfassungswidrig. 

     

    Worum geht es?

    Bis 1998 konnten Abfindungen mit dem halben Steuersatz versteuert werden. Seit 1999 gilt die „Fünftel-Regelung“ (§ 34 Abs. 1 EStG). Diese führt in der Regel zu einer höheren Steuer als der vorher gültige halbe Steuersatz. Diese Änderung wurde am 9. November 1998 in den Bundestag eingebracht, am 20. November 1998 dem Bundesrat zugeleitet, am 4. März 1999 beschlossen und am 31. März verkündet. Sie trat aber rückwirkend zum 1. Januar 1999 in Kraft.  

     

    Wegen dieser Rückwirkung hat jetzt der BFH zwei Fälle dem BVerfG vorgelegt (Beschlüsse vom 2.8.2006, Az: XI R 30/03 und XI R 34/02; Abruf-Nr. 063003 und 063004; Az: BVerfG 2 BvL 57/06 und 2 BvL 58/06). 

     

    Aktuelle BFH-Entscheidungen

    • Im ersten Fall vereinbarte der Arbeitnehmer am 22. November 1998 (also nach bekannt werden der Pläne) mit seinem Arbeitgeber das Ende seines Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 1999. Am 22. März 1999 erhielt er die Abfindung wie vereinbart mit dem März-Lohn ausbezahlt.