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  • 08.09.2008 | Vorsicht bei Erstattung durch Arbeitgeber

    Neue Qualifizierung für Berufskraftfahrer – Steuer­liche Behandlung der Aufwendungen

    Fahrer im gewerblichen Güterkraft- oder Personenverkehr müssen künftig zur Berufsausübung eine besondere Qualifizierung nachweisen (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz [BkrQG]; Abruf-Nr. 082612). Im folgenden Beitrag gehen wir der Frage nach, wie sich eine Kostenübernahme durch den Arbeit­geber steuerlich auswirkt und wie die Arbeitnehmer eigene Aufwendungen steuermindernd geltend machen können. 

    Grundqualifikation und Pflicht zur regelmäßigen Weiterbildung

    Neben dem Erwerb des Lkw- oder Bus-Führerscheins müssen Berufskraftfahrer künftig eine Grundqualifikation absolvieren, die alle fünf Jahre durch eine Weiterbildung aufgefrischt werden muss.  

     

    Die neuen Regeln gelten für die Personenbeförderung ab dem 10. September 2008 und für Güterbeförderung ab dem 10. September 2009. Das heißt: Wer seinen Führerschein noch vor diesem Termin bekommt bzw. bekommen hat, spart sich die Grundqualifikation. Die Weiterbildung ist aber für alle Pflicht. 

    Steuerliche Behandlung beim Arbeitnehmer

    Muss der Arbeitnehmer die Kosten tragen, gilt Folgendes (OFD Münster, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 6/2008 vom 20.2.2008; Abruf-Nr. 081506): 

     

    • Steht der Arbeitnehmer in keinem Dienstverhältnis, sind die Aufwendungen für den Lkw- oder Bus-Führerschein und die Grundqualifikation Berufsausbildungskosten und damit nur beschränkt (maximal 4.000 Euro im Jahr) als Sonderausgaben abzugsfähig (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG).