01.01.2006 | Vorsicht bei gerinfügig entlohnten Beschäftigten
Beitragspflicht von Provisionen für in der Freizeit abgeschlossene Versicherungen
Vermitteln Mitarbeiter einer Versicherungsagentur bzw. eines Maklerbüros in ihrer Freizeit Versicherungen, sind die Provisionen beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Bei geringfügig entlohnten Beschäftigten kann das weitreichende Folgen haben.
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig,
- ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht,
- unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet und
- ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).
Aus der Formulierung ergibt sich klar: Soweit geringfügig entlohnte Beschäftigte Provisionen für in der Freizeit abgeschlossene Versicherungen erhalten, sind diese beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Denn sie werden im Zusammenhang mit der Beschäftigung erzielt.
Auswirkung auf geringfügig entlohnte Beschäftigung
Die Beitragspflicht richtet sich nach dem Arbeitsentgelt, das der geringfügig entlohnte Beschäftigte erhält. Dabei gilt: Die Beschäftigung ist in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungsfrei, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig 400 Euro monatlich nicht übersteigt.
Regelmäßiges Arbeitsentgelt von 400 Euro monatlich
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