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  • 01.05.2005 | Vorsicht bei Kündigung einer privaten Versicherung

    Ausschluss eines 55-jährigen Arbeitnehmers von der gesetzlichen Krankenversicherung

    Hat eine gesetzliche Krankenkasse einem über 55-jährigen Arbeitnehmer seine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung schriftlich bestätigt, kann sie den Bescheid nicht rückwirkend mit der Begründung zurücknehmen, der Arbeitnehmer verfüge nicht über die erforderlichen Vorversicherungszeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Zu diesem Ergebnis kommt das LSG Rheinland-Pfalz, allerdings nur in einem Verfahren über die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (Beschluss vom 10.2.2004, Az: L 1 ER 4/04 KR; Abruf-Nr. 050713

     

    Sachverhalt

    Der 1946 geborene Arbeitnehmer war bis zum 13. Januar 2002 selbstständig tätig und zeitweise auch als Arbeitnehmer beschäftigt. Er war in der Privaten Krankenversicherung (PKV) versichert. Vom 16. Januar 2003 bis zum 28. Februar 2003 bezog er Arbeitslosengeld. Am 1. März 2003 nahm er erneut eine abhängige Beschäftigung auf. Mit Schreiben vom 27. März 2003, welches als „Bescheinigung“ überschrieben und an ihn adressiert war, bestätigte die AOK, dass er bei ihr seit dem 1. März 2003 nach § 5 Abs. 1 SGB V versichert sei. Mit Wirkung zum 1. April 2003 beendete er daraufhin seine Versicherung in der PKV. Am 28. Mai 2003 bat die AOK ihn, einen Fragebogen bezüglich der versicherungsrechtlichen Beurteilung in der Kranken- und Pflegeversicherung für Personen nach Vollendung des 55. Lebensjahrs auszufüllen. Mit Bescheid vom 2. September 2003 teilte die AOK ihm mit, dass er bei ihr nicht gesetzlich krankenversichert sei, weil er in den letzten fünf Jahren vor der Anmeldung zur gesetzlichen Krankenversicherung privat versichert gewesen sei (§ 6 Abs. 3a SGB V). 

     

    Entscheidung des LSG

    Das LSG hat entschieden, dass der Bescheid zwar rechtswidrig gewesen sei, aber nur mit Wirkung für die Zukunft hätte zurückgenommen werden können. Eine Rücknahme für die Vergangenheit schied nach Ansicht des LSG aus, weil die Voraussetzungen des § 45 SGB X nicht erfüllt gewesen seien:  

     

    • Der Arbeitnehmer habe gegenüber der AOK von Anfang an wahrheitsgemäße Angaben gemacht und
    • es gäbe keine Anhaltspunkte dafür, dass er die Rechtswidrigkeit des Bescheids kannte bzw. in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.