06.08.2010 | Vorsorgeaufwendungen
Arbeitgeberanteile zur RV bei beschäftigten Rentnern
Uns erreichte folgende Leseranfrage: „Einer unserer Mitarbeiter bezieht bereits eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Wir als Arbeitgeber führen für ihn Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ab. Muss der Arbeitnehmer diese Arbeitgeberbeiträge in seiner Steuererklärung berücksichtigen und wenn ja, wie?
Unsere Antwort: Die von Arbeitgeber geleisteten Beiträge zur Rentenversicherung (§ 172 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI) sind keine steuerfreien Arbeitgeberbeiträge im Sinne von § 3 Nr. 62 EStG. Denn die Beiträge werden nicht für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers geleistet, weil er ja bereits eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Der Arbeitgeber muss die Beiträge nur aus Gründen der Gleichberechtigung zahlen. Die Beiträge zählen deshalb nicht zu den Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG. Gleichzeitig kürzen sie aber auch nicht die abziehbaren Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 3 Satz 4 EStG (Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 10.11.2008; Az: S 2221.1.1 - 6/4 St 32/St 33; Abruf-Nr. 102075)