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  • 01.01.2005 | Vorsorgeaufwendungen

    Kürzung des Vorwegabzugs bei Widerruf einer Pensionszusage

    Es bleibt bei der Kürzung des Vorwegabzugs eines Gesellschafter-Geschäftsführers (GGf), auch wenn später die zugesagte Altersversorgung entfällt. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.  

    Im Urteilsfall hatte eine GmbH ihrem mit 33 Prozent beteiligten GGf im Jahr 1989 ein Altersruhegeld und eine Hinterbliebenenrente zugesagt. Die GmbH schloss dafür keine Rückdeckungsversicherung ab, bildete aber eine Pensionsrückstellung. Später verschlechterte sich ihre wirtschaftliche Situation. Deswegen widerrief sie 1995 alle Pensionszusagen. Trotzdem ging die GmbH in Konkurs. Der GGf erhielt keinen Pfennig Altersversorgung mehr. Trotzdem hatte er in den Jahren 1989 bis 1994 einen Anspruch auf eine Altersversorgung durch die GmbH. Deshalb war in diesen Jahren der Vorwegabzug zu kürzen. Dass später, im Jahr 1995, mit dem Widerruf der Zusage die Anwartschaft wieder entfiel, ändert daran nichts. (Urteil vom 28.7.2004, Az: XI R 67/03)(Abruf-Nr. 043079

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2005 | Seite 3 | ID 87732