01.03.2004 | Wegfall der Zwei-Jahres-Frist bei der doppelten Haushaltsführung
So nutzen Arbeitgeber die Rückwirkung der neuen Regelung!
Von Diplom-Finanzwirt Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf
Die Zwei-Jahres-Frist bei der doppelten Haushaltsführung ist passé. Mit dem Steueränderungsgesetz 2003 wurde sie aus dem Gesetz gestrichen. Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern wieder zeitlich unbefristet steuerfreie Vergütungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung zahlen. Dies gilt unabhängig davon, aus welchen Gründen eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung beibehalten wird. Voraussetzung für die Anerkennung bleibt allerdings, dass der Arbeitnehmer zwei Haushalte unterhält. Lesen Sie nachfolgend, wie Arbeitgeber die Neuregelung nutzen können.
Der Wegfall der Zwei-Jahres-Frist gilt rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2003 und für alle noch offenen Steuerfälle. Arbeitgeber können daher eine steuerfreie Vergütung nachholen bzw. eine in 2003 vorgenommene Versteuerung rückgängig machen. Dabei gilt Folgendes:
Will der Arbeitgeber erstmals Erstattungen für frühere Lohnzahlungszeiträume leisten, sollen diese für die Jahre 1996 bis 2003 nur steuerfrei bleiben, wenn die Veranlagung für das betreffende Jahr noch nicht bestandskräftig ist. Erstattungen für 2003 sind problemlos möglich. |
|
Hat der Arbeitgeber im Jahr 2003 Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung erstattet und sie nach Lohnsteuerkarte versteuert, kann er den Lohnsteuerabzug berichtigen, solange er noch keine Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2003 ausgeschrieben hat (§ 41c Abs. 3 S. 1 EStG). Ist die Änderung des Lohnsteuerabzugs nicht mehr möglich, kann der Arbeitnehmer die Entlastung im Veranlagungsverfahren erreichen. Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt: Sie können nur für ab dem 15. Dezember 2003 (Verkündung des Steueränderungsgesetzes) gezahlte Mehraufwendungen zurückfordern (vgl. BSG, Urteil vom 30.11.1978, Az: 3 RK 36/78). |
Bisher wurden Familienheimfahrten nach Ablauf der Zwei-Jahres-Frist als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte angesehen und Zuschüsse des Arbeitgebers pauschal versteuert. Nunmehr kann der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer zurückfordern. Das gilt für alle Lohnsteueranmeldungen, für die noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten und der Vorbehalt der Nachprüfung noch nicht aufgehoben ist. |
Bei Arbeitnehmern ohne eigenen Hausstand wurde bisher unter bestimmten Voraussetzungen eine doppelte Haushaltsführung für eine Übergangszeit anerkannt (R 43 Abs. 5 LStR). Diese Billigkeitsmaßnahme soll mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 entfallen (OFD Chemnitz, Verfügung vom 22.12.2003, Az: S 2352 - 26/10 - St 22).
|
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses LGP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 14,90 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig