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  • 01.03.2004 | Wegfall der Zwei-Jahres-Frist bei der doppelten Haushaltsführung

    So nutzen Arbeitgeber die Rückwirkung der neuen Regelung!

    Von Diplom-Finanzwirt Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf

    Die Zwei-Jahres-Frist bei der doppelten Haushaltsführung ist passé. Mit dem Steueränderungsgesetz 2003 wurde sie aus dem Gesetz gestrichen. Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern wieder zeitlich unbefristet steuerfreie Vergütungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung zahlen. Dies gilt unabhängig davon, aus welchen Gründen eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung beibehalten wird. Voraussetzung für die Anerkennung bleibt allerdings, dass der Arbeitnehmer zwei Haushalte unterhält. Lesen Sie nachfolgend, wie Arbeitgeber die Neuregelung nutzen können.

    Rückwirkende Neuregelung

    Der Wegfall der Zwei-Jahres-Frist gilt rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2003 und für alle noch offenen Steuerfälle. Arbeitgeber können daher eine steuerfreie Vergütung nachholen bzw. eine in 2003 vorgenommene Versteuerung rückgängig machen. Dabei gilt Folgendes:

  • Will der Arbeitgeber erstmals Erstattungen für frühere Lohnzahlungszeiträume leisten, sollen diese für die Jahre 1996 bis 2003 nur steuerfrei bleiben, wenn die Veranlagung für das betreffende Jahr noch nicht bestandskräftig ist. Erstattungen für 2003 sind problemlos möglich.
    Beispiel

    Arbeitnehmer Max Müller sind im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung in 2001 und 2002 Mehraufwendungen entstanden. Der Einkommensteuerbescheid 2001 ist bestandskräftig. Der Einkommensteuerbescheid 2002 ist im Hinblick auf die steuerliche Berücksichtigung der Mehraufwendungen wegen der doppelten Haushaltsführung vorläufig festgesetzt worden. Sein Arbeitgeber kann ihm die Aufwendungen nachträglich nur für das Kalenderjahr 2002 steuerfrei erstatten. Eine Erstattung für 2001 wäre steuerpflichtig.

  • Hat der Arbeitgeber im Jahr 2003 Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung erstattet und sie nach Lohnsteuerkarte versteuert, kann er den Lohnsteuerabzug berichtigen, solange er noch keine Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2003 ausgeschrieben hat (§  41c Abs.  3 S.  1 EStG). Ist die Änderung des Lohnsteuerabzugs nicht mehr möglich, kann der Arbeitnehmer die Entlastung im Veranlagungsverfahren erreichen. Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt: Sie können nur für ab dem 15. Dezember 2003 (Verkündung des Steueränderungsgesetzes) gezahlte Mehraufwendungen zurückfordern (vgl. BSG, Urteil vom 30.11.1978, Az: 3 RK 36/78).
  • Bisher wurden Familienheimfahrten nach Ablauf der Zwei-Jahres-Frist als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte angesehen und Zuschüsse des Arbeitgebers pauschal versteuert. Nunmehr kann der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer zurückfordern. Das gilt für alle Lohnsteueranmeldungen, für die noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten und der Vorbehalt der Nachprüfung noch nicht aufgehoben ist.
    Wegfall der unechten doppelten Haushaltsführung?

    Bei Arbeitnehmern ohne eigenen Hausstand  wurde bisher unter bestimmten Voraussetzungen eine doppelte Haushaltsführung für eine Übergangszeit anerkannt (R 43 Abs.  5 LStR). Diese Billigkeitsmaßnahme soll mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 entfallen (OFD Chemnitz, Verfügung vom 22.12.2003, Az: S 2352 - 26/10 - St 22).

    Beispiel

    Ein lediger Arbeitnehmer hat ein Zimmer im Haushalt der Eltern in Bonn. Beruflich ist er, befristet auf drei Jahre, in München tätig. Da er am Heimatort keinen eigenen Hausstand unterhält, soll ab 2004 ein Werbungskostenabzug und demzufolge auch eine steuerfreie Erstattung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung ausscheiden.