01.01.2003 | Weihnachtsgeschenke
So "feiert" der Fiskus nicht mit!
Die Weihnachtszeit ist in Unternehmen auch die Zeit größerer oder kleinerer Geschenke. Damit der Fiskus nicht "mitfeiert", sondern sich an den Aufwendungen für die Geschenke beteiligt, sollten die Unternehmen Folgendes beachten.
Geschenke an Arbeitnehmer können ohne Begrenzung auf einen Höchstbetrag als Betriebsausgaben abgezogen werden. Lohnsteuer und Beiträge zur Sozialversicherung drohen aber in folgenden Fällen:
Geldgeschenke an Arbeitnehmer sind immer steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn (R 73 Abs. 1 S. 3 LStR). |
Sachgeschenke bleiben als Aufmerksamkeiten bis zu einem Wert von 40 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei (R 73 Abs. 1 S. 1 und 2 LStR). |
Sachgeschenke bis 40 Euro, die im Rahmen einer Betriebs-Weihnachtsfeier (oder danach) gemacht werden, zählen mit, wenn es um die Frage geht, ob die 110-Euro-Grenze je Veranstaltung für den einzelnen Arbeitnehmer eingehalten wurde (R 72 Abs. 4 S. 1und 2 LStR). Bis zu diesem Betrag bleibt die Betriebsfeier lohnsteuer- und sozialabgabenfrei.
Beispiel
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