08.10.2009 | Weniger Lohnsteuer
Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2010
von Diplom-Finanzwirt Martin Hilbertz, Neuwied
Ab 2010 können Arbeitnehmer die Beiträge zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung in einem größeren Umfang als bisher steuermindernd geltend machen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung; Abruf-Nr. 092204). Damit die Arbeitnehmer bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren davon profitieren, wird auch die Vorsorgepauschale ab 2010 angepasst.
Abzug der Beiträge im Veranlagungsverfahren
Im Veranlagungsverfahren können/konnten Arbeitnehmer ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung zusammen mit anderen Vorsorgeaufwendungen (zum Beispiel Arbeitslosenversicherung) als Sonderausgaben abziehen. Beihilfeberechtigte und Arbeitnehmer, die einen steuerfreien Zuschuss zur Krankenversicherung erhalten, konnten bislang maximal 1.500 Euro abziehen, Steuerpflichtige, die ihre Krankenversicherung alleine finanzieren bis 2.400 Euro. Ab 2010 steigt das Abzugsvolumen jeweils um 400 Euro.
Muss der Arbeitnehmer für die Basiskranken- und die Pflegepflichtversicherung mehr als die Höchstbeträge aufwenden, kann er die tatsächlichen Ausgaben ansetzen. Das gilt aber nicht für andere Vorsorgeaufwendungen; sie bleiben bei Überschreiten der Höchstbeträge unberücksichtigt.
Nur die Beiträge zu einer„Basiskrankenversicherung“ unterliegen keiner Abzugsbeschränkung. Beiträge für Komfortleistungen und zur Finanzierung des Krankengelds gehören nicht zum Basisschutz. Deshalb muss ein einheitlicher Beitrag aufgeteilt werden. Auf das Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung entfällt ein Beitragsanteil in Höhe von vier Prozent. Die Aufteilung der Beiträge in der privaten Krankenversicherung wird durch eine Verordnung (Abruf-Nr. 093113) geregelt.
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