01.10.2007 | Wenn das Phantom zuschlägt!
Warum allgemeinverbindliche Tarifverträgezu Beitragsnachforderungen führen können!
Bei der Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags aus laufendem Arbeitsentgelt gilt das Entstehungs- und nicht das Zuflussprinzip wie im Lohnsteuerrecht. Das hat zur Folge, dass die Prüfer der Deutschen Rentenversicherung aufgrund eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrags Sozialversicherungsbeiträge nachfordern können. Lesen Sie nachfolgend, in welchen Fällen Arbeitgeber mit Beitragsnachforderungen rechnen müssen und wie sie sich davor schützen können.
Entstehungsprinzip in der Sozialversicherung
Sozialversicherungsbeiträge aus laufendem Arbeitsentgelt können auch dann nachgefordert werden, wenn der Arbeitnehmer den Lohn tatsächlich nicht erhalten, sondern nur einen Rechtsanspruch darauf hat.
Das heißt: Steht dem Arbeitnehmer aufgrund eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrags ein höheres Arbeitsentgelt zu, als er tatsächlich erhält, werden Sozialversicherungsbeiträge von dem tarifvertraglich zustehenden Arbeitsentgelt berechnet (sogenannter Phantomlohn). Das sieht auch das BSG so (Urteile vom 14.7.2004, Abruf-Nr. 042243; Ausgabe 9/2004, Seite 159).
Wichtig: Dieses Entstehungsprinzip gilt seit 1. Januar 2003 nur noch für laufende Zahlungen (§ 22 Abs. 1 SGB IV). Bei einmaligen Zahlungen (zum Beispiel Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld) gilt – wie bei der Lohnsteuer – das Zuflussprinzip. Das heißt: Für Einmalzahlungen und sonstige Bezüge werden Steuer und Sozialabgaben nur fällig, wenn sie auch tatsächlich gezahlt wurden.
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