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  • 05.03.2010 | Werbungskosten

    Aufwendungen für den Diensthund eines Polizei-Hundeführers

    Betreut ein Polizei-Hundeführer seinen Diensthund zu Hause, kann er die Aufwendungen für Futter, Zubehör und Hundeplatztraining als Werbungskosten geltend machen, soweit sie das vom Arbeitgeber gezahlte monatliche Hundegeld übersteigen. Das Finanzamt wollte die Aufwendungen nicht anerkennen, weil der Hund Teil der privaten Lebensführung des Hundeshalters sei. Das sah das Finanzgericht Niedersachsen anders. Der Diensthund ist ein Arbeitsmittel für den Hundeführer. Er ist laut Dienstanweisung gehalten, den Hund zu Hause zu betreuen und auszubilden, eine private Nutzung ist ihm aber untersagt.  

    Beachten Sie: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Finanzverwaltung hat beim Bundesfinanzhof Revision (Az: VI R 45/09) eingelegt. (Urteil vom 29.7.2009, Az: 14 K 20/08)(Abruf-Nr. 093332)  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2010 | Seite 40 | ID 134056