10.09.2010 | Werbungskosten
Beratungshonorar zur Klärung der Sozialversicherungspflicht
Lässt ein GmbH-Geschäftsführer von einer Beratungsfirma prüfen, ob er der Sozialversicherungspflicht unterliegt, kann er die Beratungskosten als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehen. Das hat der BFH entschieden und wie folgt begründet: Die Aufwendungen eines Arbeitnehmers im Zusammenhang mit dem sozialversicherungsrechtlichen Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV sind durch das Arbeitsverhältnis veranlasst und deshalb Werbungskosten (Urteil vom 6.5.2010, Az: VI R 25/09; Abruf-Nr. 102332). Im Urteilsfall zahlte der GmbH-Geschäftsführer der Beratungsfirma vereinbarungsgemäß ein Erfolgshonorar, weil er nicht sozialversicherungspflichtig war und Pflichtbeiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung erstattet bekam.