07.02.2011 | Werbungskosten
Neue Umzugskostenpauschalen seit dem 1. Januar 2011
Aufwendungen für beruflich bedingte Umzüge können Arbeitnehmer steuermindernd als Werbungskosten (oder Betriebsausgaben) abziehen. Das BMF hat jetzt die für die sonstigen Umzugskosten geltenden Pauschalen (§ 10 Abs. 1 Bundesumzugskostengesetz [BUKG]) und die maximal abzugsfähigen umzugsbedingten Unterrichtskosten für Kinder (§ 9 Abs. 2 BUKG) für Umzüge seit dem 1. Januar 2011 marginal erhöht (Schreiben vom 30.12.2010, Az: IV C 5 - S 2353/08/10007; Abruf-Nr. 110002). Im Einzelnen gelten für die verschiedenen Zeitabschnitte seit
1. Januar 2009 folgende Werte:
Umzug ... | ... ab dem 1.1.2009 | ... ab dem 1.7.2009 | ... ab dem 1.1.2010 | ... ab dem 1.1.2011 |
Pauschalen für sonstige Umzugskosten
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1.204 Euro 602 Euro 265 Euro |
1.256 Euro 628 Euro 277 Euro |
1.271 Euro 636 Euro 280 Euro |
1.279 Euro 640 Euro 282 Euro |
Maximal abziehbare Unterrichtskosten | 1.514 Euro | 1.584 Euro | 1.603 Euro | 1.612 Euro |