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    LGP Löhne und Gehälter professionell

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    07.02.2011 | Werbungskosten

    Neue Umzugskostenpauschalen seit dem 1. Januar 2011

    Aufwendungen für beruflich bedingte Umzüge können Arbeitnehmer steuermindernd als Werbungskosten (oder Betriebsausgaben) abziehen. Das BMF hat jetzt die für die sonstigen Umzugskosten geltenden Pauschalen (§ 10 Abs. 1 Bundesumzugskostengesetz [BUKG]) und die maximal abzugsfähigen umzugsbedingten Unterrichtskosten für Kinder (§ 9 Abs. 2 BUKG) für Umzüge seit dem 1. Januar 2011 marginal erhöht (Schreiben vom 30.12.2010, Az: IV C 5 - S 2353/08/10007; Abruf-Nr. 110002). Im Einzelnen gelten für die verschiedenen Zeitabschnitte seit
    1. Januar 2009 folgende Werte:  

    Umzug ...  

    ... ab dem  

    1.1.2009  

    ... ab dem  

    1.7.2009  

    ... ab dem 1.1.2010  

    ... ab dem 1.1.2011  

    Pauschalen für  

    sonstige Umzugskosten  

    • Verheiratete
    • Ledige
    • Zuschlag für weitere Personen im Haushalt

     

     

    1.204 Euro  

    602 Euro  

    265 Euro  

     

     

    1.256 Euro  

    628 Euro  

    277 Euro  

     

     

    1.271 Euro  

    636 Euro  

    280 Euro  

     

     

    1.279 Euro  

    640 Euro  

    282 Euro  

    Maximal abziehbare  

    Unterrichtskosten  

    1.514 Euro  

    1.584 Euro  

    1.603 Euro  

    1.612 Euro  

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2011 | Seite 20 | ID 142112

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