01.11.2006 | Werbungskosten
Vertragstrafe bei vorzeitigem Ende des Arbeitsverhältnisses
Eine für vorzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis an den Arbeitgeber zu zahlende Vertragsstrafe kann als Werbungskosten abgezogen werden. Das entschied der BFH im Fall eines Arztes. Der hatte sich verpflichtet, nach seiner Ausbildung zum Amtsarzt mindestens zehn Jahre als vollbeschäftigter Arzt in Einrichtungen und an Orten tätig zu sein, die die zuständige Behörde bestimmt. Für den Fall des Ausscheidens vor Fristablauf war eine Vertragsstrafe vereinbart. Wegen mehrerer Fortbildungsmaßnahmen wurde der ursprüngliche Vertrag später ergänzt und die zehn Jahre begannen nach Ende der Fortbildung erneut zu laufen. Unmittelbar nach der letzten Fortbildung quittierte der Arzt den Dienst und musste 100.000 DM Vertragsstrafe zahlen. Weil diese beruflich veranlasst ist, darf er sie als Werbungskosten von seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehen, entschied der BFH.
Beachten Sie: Der Abzug scheitert nicht daran, dass die Vertragsstrafe im Zusammenhang mit der Ausbildung steht. Denn stehen Aufwendungen im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einkünften, kommt es nicht darauf an, ob sie durch einen schon ausgeübten Beruf oder durch einen erstmals angestrebten neuen Beruf veranlasst worden sind. (Urteil vom 22.6.2006, Az: VI R 5/03)(Abruf-Nr. 062754)