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  • 07.03.2008 | Werbungskosten

    Werbegeschenke für die Wahl in den Personalrat

    Kosten für ein gewerkschaftliches Ehrenamt sind als durch den Beruf veranlasst. Denn die Gewerkschaftstätigkeit fördert die solidarische Arbeitnehmergemeinschaft und damit liegt ein Zusammenhang mit der eigenen Berufstätigkeit vor. Das FG Berlin-Brandenburg gab damit einem Vorstandsmitglied einer Bezirksgruppe der Deutschen Steuer-Gewerkschaft recht, das zur Vorbereitung seiner Wahl in den Personalrat Werbegeschenke im Wert von etwa 500 Euro verteilt hatte. Das FG wies darauf hin, dass die ehrenamtliche Tätigkeit für eine Gewerkschaft oder als Mitglied in einem Personalrat der Sicherung und Verbesserung des eigenen Berufsbereichs dient und daher in einem engen Zusammenhang mit der eigenen Berufstätigkeit steht. Eine private Mitveranlassung bei der Verteilung der Werbegeschenke verneinte das FG. 

    Beachten Sie: Der Werbungskostenansatz scheiterte auch nicht am Abzugsverbot für Geschenke nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG. Denn dieses greift erst bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 35 Euro pro Empfänger und Jahr. Der Wert der Werbegeschenke an die einzelnen potenziellen Wähler erreichte diesen Betrag aber nicht. (rechtskräftiges Urteil vom 28.3.2007, Az: 7 K 9184/06 B)(Abruf-Nr. 073968

    Quelle: Ausgabe 03 / 2008 | Seite 38 | ID 118058