31.07.2008 | Werbungskosten
Werbungskostenabzug für Miete einer Pfarrdienstwohnung
Das Finanzamt darf einer Pastorin den Werbungskostenabzug für die Miete ihrer Pfarrdienstwohnung nicht allein deswegen verweigern, weil sie die Räume auch zu eigenen Wohnzwecken nutzen könnte. In dem vom BFH entschiedenen Fall nutzte eine Pastorin eine Pfarrdienstwohnung, die ihr die Gemeinde mit Dienstantritt entgeltlich zur Verfügung gestellt hatte. Als sie heiratete, zog sie in das an einem anderen Ort gelegene Einfamilienhaus ihres Ehemanns. Die Pfarrdienstwohnung wollte sie aufgeben. Das erlaubte ihr Arbeitgeber nicht (kirchenrechtliche Residenzpflicht), sie musste also die Pfarrdienstwohnung behalten. Die Miete dafür wollte sie als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehen. Das Finanzamt lehnt dies ab, weil es sich um Aufwendungen für die allgemeine Lebensführung handeln würde. Auf die tatsächliche Nutzung der Räume käme es nicht an. Das sah der BFH anders: Ob die Aufwendungen nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sind oder steuerschädlich nicht unerheblich mit der privaten Lebensführung zusammenhängen, muss das FG bestimmen und dabei alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. Das FG muss nun ermitteln, wie die Pastorin die Räume nach ihrer Heirat genutzt hat. (Urteil vom 6.3.2008, Az: VI R 3/05) (Abruf-Nr. 082015)