07.09.2009 | Werbungskosten
Zahlungen zur Wiedergutmachung können abgezogen werden
Werden gegen einen Arbeitnehmer in einem strafgerichtlichen Verfahren Auflagen zur Wiedergutmachung der verursachten Schäden verhängt, kann er die Zahlungen als Werbungskosten steuermindernd abziehen. Im Urteilsfall musste der Arbeitnehmer 100.000 Euro wegen unzulässiger Preisabsprachen zugunsten der Geschädigten zahlen. Der Arbeitgeber übernahm die 100.000 Euro und versteuerte sie als Arbeitslohn. Im Gegenzug konnte der Arbeitnehmer die 100.000 Euro aber als Werbungskosten wieder abziehen, sodass er unterm Strich nicht belastet wurde.
Beachten Sie: Der Werbungskostenabzug war nur möglich, weil es sich bei der Auflage nicht um eine Geldstrafe gehandelt hat. Denn Geldstrafen sind nicht abzugsfähig (§ 12 Nummer 4 Einkommensteuergesetz). (Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.1.2009, Az: VI R 37/06)(Abruf-Nr. 091264)