05.05.2008 | Werbungskostenabzug und geldwerter Vorteil
Verpflegungsmehraufwand von Zeitsoldaten
Welche Verpflegungsmehraufwendungen können Zeitsoldaten in der Kaserne bzw. während Ausbildungslehrgängen und Abordnungen geltend machen. Welche geldwerten Vorteile müssen sie versteuern? Mit diesen Fragen wandte sich ein Leser an unsere Redaktion.
Kaserne als regelmäßige Arbeitsstätte
Zeitsoldaten verpflichten sich freiwillig bei der Bundeswehr. Die Verpflichtungszeit beginnt nach Ablauf des Grundwehrdienstes und beträgt zwischen zwei und zwölf Jahren. Je nach Schul- und Berufsausbildung kann die Unteroffiziers- oder Offizierslaufbahn eingeschlagen werden.
Zeitsoldaten werden einer Einheit und damit einer Kaserne zugewiesen. Hier ist ihre regelmäßige Arbeitsstätte. Fahrten dorthin sind somit mit der Entfernungspauschale steuerlich abzugsfähig (Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) und nicht mit der Dienstreisepauschale.
Werden Unterkunft und Verpflegung in der Kaserne genutzt, entsteht ein geldwerter Vorteil, der mit dem amtlichen Sachbezugswert anzusetzen ist und den steuerpflichtigen Arbeitslohn erhöht. Eigenanteile der Zeitsoldaten werden gegengerechnet. Verpflegungsmehraufwendungen für die Zeit in der Kaserne sind steuerlich nicht abzugsfähig, denn es handelt sich nicht um eine Auswärtstätigkeit.
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