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  • 01.03.2006 | Wichtige Grundregeln

    Wie lange besteht Anspruch auf den Jahresurlaub?

    von VRiLAG i.R. Dr. Hans Georg Rummel, Duisburg

    Spätestens zum 31. März sollten Arbeitnehmer den Urlaub aus 2005 genommen haben. Nachfolgend haben wir die wichtigsten Grundregeln zu der Frage zusammengetragen, ob, wann und wie lange Arbeitnehmer ihren Urlaubsanspruch geltend machen können.  

     

    Unser Service: Sie finden die Checkliste auch in unserem Online-Service (www.iww.de) unter „Arbeitshilfen und Checklisten“. 

     

    Checkliste Urlaubsanspruch

    • Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen (§ 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG). Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des Folgejahres gewährt und genommen werden (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG). Durch Tarifvertrag kann ein längerer Übertragungszeitraum vereinbart werden.
    • Kann der Urlaub wegen Krankheit oder Unfall während des Übertragungszeitraums nicht genommen werden, entfällt der Anspruch.
    • Gleiches gilt, wenn die Urlaubsgewährung auf Grund eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz unmöglich war.
    • Der Urlaubsanspruch entfällt auch, wenn er bis zum Ende des Übertragungszeitraums als Folge der Freistellung im Rahmen des Altersteilzeitmodells nicht erfüllt werden konnte (BAG, Urteil vom 15.3.2005, Az: 9 AZR 143/04, Abruf-Nr. 052745). Insbesondere Urlaubsansprüche, die beim Übergang von der Arbeits- in die Freistellungsphase (Blockmodell) noch offen sind, müssen Arbeitgeber nachträglich nur abgelten, wenn sie am Ende der Freistellungsphase noch nicht verfallen sind.
    • Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, muss eine Abgeltung erfolgen (§ 7 Abs. 4 BUrlG).
    • Scheidet der Arbeitnehmer nach dauernder Arbeitsunfähigkeit aus dem Arbeitsverhältnis aus, muss unterschieden werden:
    • Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Abgeltung, wenn er ausscheidet, ohne die Arbeitsfähigkeit wiedererlangt zu haben (umstrittene Rechtsauffassung des BAG, DB 1983, 2523).
    • Endet die Arbeitsunfähigkeit dagegen nach dem Ausscheiden im Urlaubsjahr oder im Übertragungszeitraum so rechtzeitig, dass bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis der Urlaub hätte verwirklicht werden können, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Abgeltung (BAG, BB 1984, 2133).
    • Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor Ablauf des Urlaubsjahres bzw. des Übertragungszeitraums den Urlaub nicht und hat der Arbeitgeber die Gründe zu vertreten, entsteht nach Zeitablauf ein Urlaubsersatzanspruch in gleicher Höhe.

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2006 | Seite 52 | ID 87839