10.12.2010 | Zahlungstermine kennen
Steuern und Sozialabgaben: Termine 2011
Sozialversicherungsbeiträge und Steuern sind zu festen Terminen fällig. Clevere Steuerzahler begleichen ihre Steuern aber nicht, wenn sie eigentlich fällig sind (Steuertermin), sondern nutzen die gesetzlich gewährte dreitägige Zahlungsschonfrist. Fallen die Termine auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, darf die Zahlung am nächsten Werktag erfolgen. Bei den Sozialversicherungsbeiträgen gibt es aber keinen Aufschub.
Unser Service: Damit Sie Ihre Termine im Griff haben, haben wir sie in einem Kalender zusammengefasst. Diesen finden Sie auch in „myIWW“ (www.iww.de) im „Online-Service“ unter „Arbeitshilfen/Checklisten“ Stichwort „Termine 2011“.
Sozialversicherungsbeiträge - Nachweise und Zahlung
Die Sozialversicherungsbeiträge müssen Sie bis spätestens zum drittletzten Bankarbeitstag (entscheidend ist der Sitz der Einzugsstelle) des laufenden Beschäftigungsmonats bezahlen (Eingang der Zahlung bei der Einzugstelle). Die Beitragsnachweise müssen mit Beginn (0 Uhr) des zweiten Arbeitstags vor Fälligkeit bei der Einzugstelle vorliegen. In der folgenden Tabelle ist deshalb unter „Nachweis“ der letztmögliche Tag (24 Uhr) angeführt, an dem die Nachweise elektronisch übersandt werden können.
Beitragsnachweise und Fälligkeit der Beiträge für 2011
Monat | Nachweis | Fälligkeit | Monat | Nachweis | Fälligkeit | ||||
Januar | Mo | 24.1. | Do | 27.1. | Juli | So | 24.7. | Mi | 27.7. |
Februar | Mo | 21.2. | Do | 24.2. | August | Mi | 24.8. | Mo | 29.8. |
März | Do | 24.3. | Di | 29.3. | September | So | 25.9. | Mi | 28.9. |
April | Do | 21.4. | Mi | 27.4. | Oktober | Mo | 24.10. | Do | 27.10. |
Mai | Di | 24.5. | Fr | 27.5. | November | Mi | 23.11. | Mo | 28.11. |
Juni | Mi | 22.6.* | Di | 28.6. | Dezember | Do | 22.12. | Mi | 28.12. |
* In Bundesländern, in denen Fronleichnam kein Feiertag ist, gilt der 23.6.
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Lohn- und Umsatzsteuer - Abgabe der (Vor-)Anmeldungen
Die monatlichen Lohn- und Umsatzsteuervoranmeldungen müssen Sie bis zum 10. des Folgemonats beim Finanzamt abgeben. Wurde Ihnen bei der Umsatzsteuer eine Dauerfristverlängerung gewährt, verschiebt sich der Termin um einen Monat. Reichen Sie die Anmeldungen vierteljährlich ein, gilt als Abgabetermin der 10. des Folgemonats nach Ablauf des Vierteljahrs.
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