· Fachbeitrag · Altersteilzeit
Bezüge und Arbeitgeberzuschuss zu französischer Krankenversicherung
Wurde einem in Frankreich wohnenden und bei einem Arbeitgeber in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer Altersteilzeit nach dem Blockmodell bewilligt, so sind die vom Arbeitgeber während der Freistellungsphase gezahlten Bezüge steuerlich nachträglicher Arbeitslohn und keine Ruhegehälter. Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich steht Deutschland das Besteuerungsrecht für diesen Arbeitslohn zu (BFH, Urteil vom 12.1.2011, Az: I R 49/10; Abruf-Nr. 111193).
WICHTIG | Nach Ansicht des BFH sind auch die vom Arbeitgeber geleisteten freiwilligen Zuschüsse zur französischen gesetzlichen Krankenversicherung (CPAM) des Mannes Arbeitslohn. Die Zuschüsse sind nicht nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei. Denn nach § 3 Nr. 62 EStG sind Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers steuerfrei, soweit der Arbeitgeber dazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften oder nach einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung verpflichtet ist. Zwar gehört zur Zukunftssicherung auch die Absicherung gegen Krankheit. Aber mangels gesetzlicher Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung eines Zuschusses zu den französischen CPAM-Beiträgen kommt die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 62 EStG nicht in Betracht. Diese Rechtslage verstößt auch nicht gegen EU-Recht, so der BFH.