· Fachbeitrag · Lohnsteuer
Gehaltsverzicht des GGf ohne wirtschaftlichen Ausgleich
Verzichtet ein Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) einer GmbH gegenüber der Gesellschaft auf bestehende oder künftige Entgeltansprüche, so fließen ihm insoweit keine Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit zu, als er dadurch eine tatsächliche Vermögenseinbuße erleidet. Dann darf das Finanzamt auch keinen Lohnsteuerhaftungsbescheid gegenüber der GmbH als Arbeitgeberin erlassen (BFH, Urteil vom 3.2.2011, Az: VI R 4/10; Abruf-Nr. 111197). Im Urteilsfall war ein Ehepaar zu je 50 Prozent an einer GmbH beteiligt. Der Mann war zudem alleiniger Geschäftsführer. Er verzichtete gegenüber der GmbH in den Jahren 1998 bis 2001 auf das ihm vertraglich zustehende Weihnachtsgeld. Die GmbH buchte umgekehrt insoweit auch keinen Lohnaufwand oder eine Verbindlichkeit ein, sie zahlte das Weihnachtsgeld nicht aus und schrieb es dem GGf auch nicht in ihren Büchern gut. Weil die GmbH nichts einbuchte, konnte auch keine verdeckte Einlage des GGf vorliegen. Der Mann beherrschte die GmbH aufgrund seiner 50-Prozent-Beteiligung auch nicht alleine, es lag daher auch kein Zufluss von Arbeitslohn nach den speziellen Rechtsgrundsätzen für beherrschende GGf vor. Der Verzicht auf den Weihnachtsgeldanspruch führte für den GGf zu einer endgültigen tatsächlichen Vermögenseinbuße, die insoweit den Zufluss von Arbeitslohn ausschließt. Deswegen hat das Finanzamt zu Unrecht einen Lohnsteuer-Haftungsbescheid gegen die GmbH erlassen, so der BFH.