· Fachbeitrag · Sozialversicherungspflicht
Darlehensgewährung durch GmbH-Geschäftsführer
Sprechen die Indizien für eine abhängige Beschäftigung eines GmbH-Geschäftsführers, kann allein die Tatsache, dass er der GmbH ein Darlehen über 10.000 Euro gewährt hat, noch kein unternehmerisches Risiko begründen. Die Darlehensgewährung allein reicht nicht als Beleg für eine selbstständige sozialversicherungsfreie Tätigkeit. Es kommt immer auf den Einzelfall an, insbesondere auf die Darlehenshöhe und die Modalitäten der Darlehensgewährung (Risiko des Darlehensverlusts etc.). Das hat das LSG Nordrhein-Westfalen entschieden (Beschluss vom 21.5.2010, Az: L 8 R 213/10 B ER; Abruf-Nr. 104263).
WICHTIG | Im konkreten Fall hat es das LSG als Risiko mindernd angesehen, dass der Geschäftsführer ein relativ geringes Darlehen gewährt hatte und sein Rückzahlungsanspruch mit Austritt aus der Gesellschaft sofort fällig war. Das LSG hat es daher abgelehnt, die Vollstreckung einer Beitragsforderung auszusetzen; die Klage des Geschäftsführers hat keine aufschiebende Wirkung.